Das vorgesehene Antidiskrimierungsgesetz (ADG)
Jede Art von Diskriminierung wegen Religion, Geschlecht, Hautfarbe, Behinderung oder sexueller Orientierung wird künftig unter Strafe gestellt. Damit geht das deutsche Antidiskriminierungsgesetz (ADG) über die EU-Vorgaben hinaus, die nur die Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse und Ethnie fordern. Beispiele für den neuen Schutz vor Benachteiligung:
Ethnische Herkunft: Ein Vermieter kann einen Wohnungsinteressenten künftig wegen ausländischer Herkunft oder seiner Hautfarbe nicht mehr ungestraft abweisen. Ausgenommen ist der private Nahbereich, wenn etwa Vermieter und Mieter Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen.
Alter: Dass eine Bank einem 70-Jährigen den Dispo-Kredit wegen seines Alters streicht, soll künftig per Gesetz verboten sein. "Positive Diskriminierung" bleibt hingegen erlaubt: Den Seniorenteller wird es auch künftig geben.
Behinderung: Bislang können Gastwirte und Hotelbesitzer Behinderte unter Hinweis auf ihr Hausrecht abweisen. Damit soll ebenfalls Schluss sein.
Sexuelle Identität: Ein Hotel kann heute auch die Aufnahme gleichgeschlechtlicher Paare verweigern. Nach dem ADG ist dies nicht mehr möglich. Versicherungen müssen Unterscheidungen wegen der sexuellen Identität rechtfertigen.
Arbeitswelt: Einem Bewerber darf eine Stelle nicht mehr wegen seines Alters verwehrt werden, Frauen haben Anspruch auf das gleiche Gehalt wie ihre männlichen Kollegen.
22.01.2005
[Mit Berliner Zeitung]